Standesordnung FMH
Ausschnitte
aus der Standesordnung der FMH über Werbung und Internet:
Mitglieder
des FMH müssen sich an die Standesordnung der FMH halten.
Die ganze Standesordnung (12. 12. 96)
können Sie nachlesen bei: Standesordnung
der FMH
Art. 20
Arzt und ärztin dürfen
ihre fachlichen Qualifikationen sowie alle anderen für Patient und
Patientin bzw. Kollege und Kollegin notwendigen Informationen in
zurückhaltender und unaufdringlicher Weise bekanntgeben.
Arzt und ärztin haben
sich in ihrer ärztlichen Tätigkeit jeder unsachlichen, auf unwahren
Behauptungen beruhenden oder das Ansehen des Arztberufes beeinträchtigenden
Werbung zu enthalten.
Arzt und ärztin setzen
sich dafür ein, dass nicht ein Dritter zu ihrem direkten oder indirekten
Vorteil unzulässige Werbung betreibt.
Einzelheiten sind in den Richtlinien
"Information und Werbung" geregelt (Anhang
2).
Anhang 2
Richtlinien "Information und
Werbung"
1. Zulässige Informationen (Art.
20 Abs. 1 StaO)
1.1. Die Information gilt für das Publikum
als notwendig, wenn mit ihrer Kenntnis die Auswahl des geeigneten
Arztes und der geeigneten Ärztin erleichtert wird. Die Auswahl wird
erleichtert mit Informationen über
- die fachlichen Qualifikationen
- den beruflichen
Werdegang, das Alter, die Sprachkenntnisse
- die Durchführung
von Hausbesuchen, die Annahme von neuen Patienten und Patientinnen,
die Sprechstundenzeiten
- Hinweise auf Zusammenarbeitsformen
oder Zusammenarbeitspartner (z.B. Gruppenpraxis mit ärzten und/oder
anderen Medizinalpersonen, Belegarztverhältnisse, Chefarztfunktion,
vertragliche Beziehungen zu einem Krankenversicherer im Rahmen
von besonderen Versicherungsformen)
- Dienstleistungsangebote
(z.B. eigene Physiotherapie, Selbstdispensation, Praxis-Ops, Röntgen)
- die Zugehörigkeit
zu ärztlichen Vereinigungen.
1.2. Die Information über die eigenen
medizinischen Tätigkeitsgebiete, insbesondere auch der Hinweis auf
die Spezialisierung in diagnostischen und therapeutischen Methoden
ist erlaubt, soweit sie den erworbenen fachlichen Qualifikationen
gemäss Weiterbildungsordnung entspricht. Die Nennung von ausländischen
Facharzttiteln erfolgt unter Angabe der verleihenden Organisation.
1.3. Firmenbezeichnungen (Institut
für...., Tagesklinik, Gesundheitszentrum etc.) für nicht stationäre
Einrichtungen sind - soweit sie überhaupt mit den gesetzlichen Vorschriften
im Einklang stehen - nur in begründeten Fällen zugelassen, namentlich
wenn ein sachlicher Zusammenhang zu den angebotenen Dienstleistungen
besteht. Die kantonalen ärztegesellschaften können hierzu nähere
Bestimmungen erlassen.
2. Unzulässige Werbung (Art. 20
Abs. 2 StaO)
2.1. Unsachlich ist eine Information,
welche die gebotene medizinische Objektivität und Erfahrung nicht
wahrt oder die nach Form oder Inhalt dem Informationsbedürfnis von
Patient und Patientin bzw. Kollege und Kollegin nicht entspricht.
2.2. Unwahr ist eine Information,
die den Tatsachen nicht entspricht.
2.3. Die Information beeinträchtigt
das Ansehen des Arztberufes insbesondere,
- wenn sie vergleichend Bezug nimmt
auf Berufsangehörige wie z.B. herabsetzende äusserungen über Kollegen
und Kolleginnen, ihre Tätigkeit und deren medizinischen Methoden;
- wenn sie Empfehlungen etc. von Patienten
und Patientinnen einbezieht;
- wenn sie der Selbstanpreisung der
eigenen Person dient oder die eigene ärztliche Tätigkeit darstellt
durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher oder marktschreierischer
Weise;
- wenn sie beim Publikum ungerechtfertigte
Erwartungen weckt oder sonst irreführenden oder täuschenden Charakter
hat;
- wenn sie unwürdig oder unseriös
ist oder die guten Sitten verletzt;
- wenn sie primär auf einen Werbeeffekt
abzielt.
3. Einschränkungen für bestimmte
Informationsträger
3.1. Praxisschild
Auf dem Praxisschild dürfen die Angaben gemäss Ziff. 1 bekanntgemacht
werden.
Die kantonalen ärztegesellschaften
können Bestimmungen erlassen über die Gestaltung, die Grösse und
die Anbringung von Praxisschildern sowie Hinweistafeln in der näheren
oder weiteren Umgebung der Arztpraxis.
3.2. Bekanntmachungen in der Presse,
in elektronischen Medien und auf vergleichbaren Informationsträgern.
In der Presse, in elektronischen Medien und
auf vergleichbaren Informationsträgern dürfen die Informationen
gemäss Ziff. 1 bekanntgemacht werden. Das gleiche gilt für
Rundschreiben an Patienten und Patientinnen. Die Verbreitung von
Informationen als Massensendung an die Bevölkerung (Flugblätter,
Postversände, elektronische Medien und ähnliche Informationskanäle)
ist nicht gestattet. Rundschreiben an Kollegen und Kolleginnen können
auch weitere Informationen beinhalten.
Die kantonalen ärztegesellschaften
können Bestimmungen erlassen über die Modalitäten (Ort, Häufigkeit,
Grösse etc.) der zulässigen Bekanntmachungen.
3.3. Briefpapier, Schriftverkehr
etc.
Auf dem Briefpapier, auf Rechnungsformularen etc. können die Informationen
gemäss Ziff. 1 bekanntgemacht werden.
3. 4. öffentliche Verzeichnisse
Für die Bekanntmachung ärztlicher Tätigkeit in amtlichen oder privaten
Adress- und Telefonverzeichnissen gelten folgende Bestimmungen:
3.4.1. In amtlichen Verzeichnissen
(Telefonbuch) können die Informationen gemäss Ziff. 1 bekanntgemacht
werden unter Ausschluss der Informationen über den beruflichen Werdegang,
die Annahme von neuen Patienten und Patientinnen sowie die Dienstleistungsangebote.
Beinhaltet ein amtliches Verzeichnis
die Rubrik "ärzte" dürfen sich Arzt und ärztin hier nur
unter ihrem natürlichen Namen ausschreiben - allfällige Firmennamen
dürfen nur nach dem natürlichen Namen erscheinen.
Für den Eintrag in einem amtlichen
Verzeichnis, das unter der Rubrik "ärzte" überschriften
nach Fachgebiet kennt, gelten folgende Regeln:
- ärzte und ärztinnen mit Facharzttiteln
dürfen sich unter denjenigen überschriften eintragen lassen,
die ihrem/ihren geführten Titel/n entsprechen. Ein Eintrag ist
auch unter der überschrift gestattet, für deren Fachgebiet ein
Titel erworben wurde, aber nicht geführt werden darf. Darüber
hinaus dürfen sich Arzt und ärztin unter höchstens zwei zusätzlichen
überschriften eintragen lassen, wenn sie massgeblich im entsprechenden
Fachgebiet tätig sind. In beiden Fällen muss die Ankündigung unter
Angabe des geführten Titels erfolgen.
- ärzte und ärztinnen ohne Facharzttitel
dürfen sich unter der überschrift eintragen lassen, die ihrer
Tätigkeit entspricht. Dem Namen ist in jedem Fall der Ausdruck
"dipl. Arzt" bzw. "dipl. ärztin" beizufügen.
3.4.2. Die Bekanntmachung von Informationen
in privaten Verzeichnissen, ist nur gestattet, wenn die Bestimmungen
über die amtlichen Verzeichnisse eingehalten werden, oder wenn der
Herausgeber des Verzeichnisses von der FMH (für nationale Bekanntmachungen)
oder von der kantonalen ärztegesellschaft (für regionale Bekanntmachungen)
zur Abweichung von den genannten Bestimmungen autorisiert ist.
3.4.3. Die kantonalen ärztegesellschaften
können festlegen, in welcher Entfernung vom Praxisort Arzt und ärztin
auf ihre Tätigkeit in Verzeichnissen hinweisen dürfen.
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