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Standesordnung FMH

Ausschnitte aus der Standesordnung der FMH über Werbung und Internet:

Mitglieder des FMH müssen sich an die Standesordnung der FMH halten.

Die ganze Standesordnung (12. 12. 96) können Sie  nachlesen bei: Standesordnung der FMH


Art. 20

Arzt und ärztin dürfen ihre fachlichen Qualifikationen sowie alle anderen für Patient und Patientin bzw. Kollege und Kollegin notwendigen Informationen in zurückhaltender und unaufdringlicher Weise bekanntgeben.

Arzt und ärztin haben sich in ihrer ärztlichen Tätigkeit jeder unsachlichen, auf unwahren Behauptungen beruhenden oder das Ansehen des Arztberufes beeinträchtigenden Werbung zu enthalten. 

Arzt und ärztin setzen sich dafür ein, dass nicht ein Dritter zu ihrem direkten oder indirekten Vorteil unzulässige Werbung betreibt.


Einzelheiten sind in den Richtlinien "Information und Werbung" geregelt (Anhang 2).

Anhang 2

Richtlinien "Information und Werbung"

1. Zulässige Informationen (Art. 20 Abs. 1 StaO)

1.1. Die Information gilt für das Publikum als notwendig, wenn mit ihrer Kenntnis die Auswahl des geeigneten Arztes und der geeigneten Ärztin erleichtert wird. Die Auswahl wird erleichtert mit Informationen über

  • die fachlichen Qualifikationen
  • den beruflichen Werdegang, das Alter, die Sprachkenntnisse
  • die Durchführung von Hausbesuchen, die Annahme von neuen Patienten und Patientinnen, die Sprechstundenzeiten
  • Hinweise auf Zusammenarbeitsformen oder Zusammenarbeitspartner (z.B. Gruppenpraxis mit ärzten und/oder anderen Medizinalpersonen, Belegarztverhältnisse, Chefarztfunktion, vertragliche Beziehungen zu einem Krankenversicherer im Rahmen von besonderen Versicherungsformen)
  • Dienstleistungsangebote (z.B. eigene Physiotherapie, Selbstdispensation, Praxis-Ops, Röntgen)
  • die Zugehörigkeit zu ärztlichen Vereinigungen.

1.2. Die Information über die eigenen medizinischen Tätigkeitsgebiete, insbesondere auch der Hinweis auf die Spezialisierung in diagnostischen und therapeutischen Methoden ist erlaubt, soweit sie den erworbenen fachlichen Qualifikationen gemäss Weiterbildungsordnung entspricht. Die Nennung von ausländischen Facharzttiteln erfolgt unter Angabe der verleihenden Organisation.

1.3. Firmenbezeichnungen (Institut für...., Tagesklinik, Gesundheitszentrum etc.) für nicht stationäre Einrichtungen sind - soweit sie überhaupt mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen - nur in begründeten Fällen zugelassen, namentlich wenn ein sachlicher Zusammenhang zu den angebotenen Dienstleistungen besteht. Die kantonalen ärztegesellschaften können hierzu nähere Bestimmungen erlassen.

2. Unzulässige Werbung (Art. 20 Abs. 2 StaO)

2.1. Unsachlich ist eine Information, welche die gebotene medizinische Objektivität und Erfahrung nicht wahrt oder die nach Form oder Inhalt dem Informationsbedürfnis von Patient und Patientin bzw. Kollege und Kollegin nicht entspricht.

2.2. Unwahr ist eine Information, die den Tatsachen nicht entspricht.

2.3. Die Information beeinträchtigt das Ansehen des Arztberufes insbesondere,

  • wenn sie vergleichend Bezug nimmt auf Berufsangehörige wie z.B. herabsetzende äusserungen über Kollegen und Kolleginnen, ihre Tätigkeit und deren medizinischen Methoden;
  • wenn sie Empfehlungen etc. von Patienten und Patientinnen einbezieht;
  • wenn sie der Selbstanpreisung der eigenen Person dient oder die eigene ärztliche Tätigkeit darstellt durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher oder marktschreierischer Weise;
  • wenn sie beim Publikum ungerechtfertigte Erwartungen weckt oder sonst irreführenden oder täuschenden Charakter hat;
  • wenn sie unwürdig oder unseriös ist oder die guten Sitten verletzt;
  • wenn sie primär auf einen Werbeeffekt abzielt.

3. Einschränkungen für bestimmte Informationsträger

3.1. Praxisschild
Auf dem Praxisschild dürfen die Angaben gemäss Ziff. 1 bekanntgemacht werden.

Die kantonalen ärztegesellschaften können Bestimmungen erlassen über die Gestaltung, die Grösse und die Anbringung von Praxisschildern sowie Hinweistafeln in der näheren oder weiteren Umgebung der Arztpraxis.

3.2. Bekanntmachungen in der Presse, in elektronischen Medien und auf vergleichbaren Informationsträgern.
In der Presse, in elektronischen Medien und auf vergleichbaren Informationsträgern dürfen die Informationen gemäss Ziff. 1 bekanntgemacht werden. Das gleiche gilt für Rundschreiben an Patienten und Patientinnen. Die Verbreitung von Informationen als Massensendung an die Bevölkerung (Flugblätter, Postversände, elektronische Medien und ähnliche Informationskanäle) ist nicht gestattet. Rundschreiben an Kollegen und Kolleginnen können auch weitere Informationen beinhalten.

Die kantonalen ärztegesellschaften können Bestimmungen erlassen über die Modalitäten (Ort, Häufigkeit, Grösse etc.) der zulässigen Bekanntmachungen.

3.3. Briefpapier, Schriftverkehr etc.
Auf dem Briefpapier, auf Rechnungsformularen etc. können die Informationen gemäss Ziff. 1 bekanntgemacht werden.

3. 4. öffentliche Verzeichnisse
Für die Bekanntmachung ärztlicher Tätigkeit in amtlichen oder privaten Adress- und Telefonverzeichnissen gelten folgende Bestimmungen:

3.4.1. In amtlichen Verzeichnissen (Telefonbuch) können die Informationen gemäss Ziff. 1 bekanntgemacht werden unter Ausschluss der Informationen über den beruflichen Werdegang, die Annahme von neuen Patienten und Patientinnen sowie die Dienstleistungsangebote.

Beinhaltet ein amtliches Verzeichnis die Rubrik "ärzte" dürfen sich Arzt und ärztin hier nur unter ihrem natürlichen Namen ausschreiben - allfällige Firmennamen dürfen nur nach dem natürlichen Namen erscheinen.

Für den Eintrag in einem amtlichen Verzeichnis, das unter der Rubrik "ärzte" überschriften nach Fachgebiet kennt, gelten folgende Regeln:

  • ärzte und ärztinnen mit Facharzttiteln dürfen sich unter denjenigen überschriften eintragen lassen, die ihrem/ihren geführten Titel/n entsprechen. Ein Eintrag ist auch unter der überschrift gestattet, für deren Fachgebiet ein Titel erworben wurde, aber nicht geführt werden darf. Darüber hinaus dürfen sich Arzt und ärztin unter höchstens zwei zusätzlichen überschriften eintragen lassen, wenn sie massgeblich im entsprechenden Fachgebiet tätig sind. In beiden Fällen muss die Ankündigung unter Angabe des geführten Titels erfolgen.
  • ärzte und ärztinnen ohne Facharzttitel dürfen sich unter der überschrift eintragen lassen, die ihrer Tätigkeit entspricht. Dem Namen ist in jedem Fall der Ausdruck "dipl. Arzt" bzw. "dipl. ärztin" beizufügen.

3.4.2. Die Bekanntmachung von Informationen in privaten Verzeichnissen, ist nur gestattet, wenn die Bestimmungen über die amtlichen Verzeichnisse eingehalten werden, oder wenn der Herausgeber des Verzeichnisses von der FMH (für nationale Bekanntmachungen) oder von der kantonalen ärztegesellschaft (für regionale Bekanntmachungen) zur Abweichung von den genannten Bestimmungen autorisiert ist.

3.4.3. Die kantonalen ärztegesellschaften können festlegen, in welcher Entfernung vom Praxisort Arzt und ärztin auf ihre Tätigkeit in Verzeichnissen hinweisen dürfen.


 

 




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